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AGB – Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fibrolith Dämmstoffe GmbH gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere All-gemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(3) Personenbezogene Daten werden unter den Voraussetzungen der §§ 4, 28 BDSG, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Einwilligung und nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, von uns gespeichert und verarbeitet. Der Widerruf der erteilten Einwilligung an die Fibrolith Dämmstoffe GmbH ist jederzeit möglich.

§ 2 Vertragsgegenstand (Beschaffenheitsvereinbarung), Vertragsschluss

(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Käufer nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird.
(2) Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, so werden wir den Erhalt der Bestellung unverzüglich dem Käufer bestätigen. Diese Bestätigung stellt für sich alleine keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

§ 3 Angebote

(1) Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
(2) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. § 4 Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.
(2) Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbständiges Geschäft anzusehen.
(3) Wird die Ware dem Käufer auf dessen Wunsch geliefert, so geht mit Übergabe an den Frachtführer / Spediteur die Gefahr der zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über; dies gilt auch im Falle von Teillieferungen und Selbstabholung.
(4) Der für den Käufer entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.
(5) Eine vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer hat im Fall der Anlieferung für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwere Lastzug und für geeignete Endlademöglichkeiten zu sorgen. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
(6) Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und schriftlichen Bestätigung.
(7) Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt wie z.B. Betriebsstörungen, Ausfall von Produktionsanlagen oder Maschinen, Nichtverfügbarkeit der Leistung sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff- oder Energiemangel, Arbeitskampf, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Transportraummangel und sonstiger hoheitlicher Eingriffe, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend und entbinden uns für die Dauer der Auswirkung von der Lieferverpflichtung. Die Verkäuferin ist berechtigt eine angemessene neue Lieferfrist zu bestimmen. Führen diese Störungen zur Unmöglichkeit, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten, nachdem sie den Käufer unverzüglich über die Unmöglichkeit informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen hat die Verkäuferin dem Käufer in diesem Fall unverzüglich zu erstatten.
(8) Bei Abrufaufträgen beträgt die Abnahmefrist maximal 3 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware berechnet. Verzögert sich die Lieferung um ein Weiteres werden zusätzliche Lagergebühren fällig.
(9) Der Versand der Ware erfolgt auf Einwegpaletten, die Entsorgung wird über INTERSEROH, Partner-Nr. 31777 durchgeführt.
(10) Die Rücknahme gelieferter mangelfreier Standardware ist ausgeschlossen. Erklärt sich die Verkäuferin ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, erfolgt eine Gutschrift nur, sofern die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit der Ware durch die Verkäuferin festgestellt wird. Für die Aufbereitungs- Umarbeitungs- Neuverpackungskosten werden 20% des Rechnungsbetrages, mindestens aber 25 € abgezogen. Entstandene Frachtkosten werden an den Käufer weiterbelastet.
(11) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den von uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gemäß § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so sind wir berechtigt, unabhängig von der Möglichkeit höheren Schaden zu fordern, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern. Dem Käufer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die gesamte Pauschale ist.

§ 5 Zahlung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2%, bei SEPA-Basislastschriftmandat 3 % und bei Zahlung per SEPA-Firmenlastschrift gewähren wir 4% Skonto vom Rechnungsendbetrag. Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Die von uns erstellten Gutschriften, außer Bonusgutschriften, sind um den auf der Gutschrift separat ausgewiesenen Skontobetrag zu kürzen. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers tritt mit Gutschrift auf unserem angegebenen Bankkonto ein; im Übrigen gilt als Erfüllungsort für Zahlungen Kempenich.
(2) Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Mindestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzug wird der Käufer über den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Eine Rückbuchung gemäß § 675x BGB ist nicht möglich. Kosten die aufgrund von Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden
(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
(4) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass eine Forderung der Verkäuferin aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers (z.B. Zweifel an der Kreditwürdigkeit) gefährdet wird, so ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Forderungen sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch für hereingenommene Wechsel.
(6) Für die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt § 367 BGB, insoweit scheidet der Abzug von Skonto auf die neue Schuld des Bestellers aus.
(7) Bonus-, Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen der Fibrolith Dämmstoffe GmbH mit Forderungen des Bestellers aus Bonus-, Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt .

§ 6 Preise

(1) Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis.
(2) Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ergänzend gelten die in der aktuellen Preisliste enthaltenen Logistik- und Lieferbedingungen.
(4) Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung oder erfolgt der Versand der Ware auf Kanthölzern oder speziell als solchen gekennzeichneten Mehrwegpaletten, so wird dies entsprechend der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. Der Käufer kann Mehrwegpaletten, die e r durch Warenbezug erhalten hat, in gutem Zustand und für uns frachtfrei gegen Gutschrift des hierfür vorgesehenen Preises gemäß Preisliste zurückgeben. Dies jedoch jeweils nur bis zum Ausgleich des zum Rückgabezeitpunkt von uns für ihn geführten Saldos (Ausgaben/Rückgaben). Bei der Ermittlung des Saldos werden nur Ausgaben innerhalb der letzten 12 Monate berücksichtigt.
(5) Bei Selbstabholung erfolgt eine Frachtvergütung entsprechend unseren jeweiligen Erstattungsbedingungen, die wir auf Wunsch auch zusenden. Verpackungsmaterial findet keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Frachtgewichtes – Frachtvergütung erfolgt ausschließlich für das Warengewicht.
(6) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die ein Festhalten am vereinbarten Preis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis
(7) Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

§ 7 Mängelrüge und Mängelansprüche

(1) Für Mängelansprüche gelten, soweit im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Dem Käufer obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängel ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
(3) Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.
(4) Geringfügige Oberflächenveränderungen an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.
(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäuferin nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Nacherfüllung trägt die Verkäuferin die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7) Unsere Beratung erfolgt unverbindlich, die Haftung hierfür ist – soweit gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen.
(8) Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, beruhen. Soweit der Verkäuferin keine vorsätzlichen Vertragsverletzungen angelastet werden, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Verkäuferin auch im Rahmen von Abs. (5) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (12) Soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, ist die Haftung ausgeschlossen.
(13) Mängelansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Schadenersatz und Rücktritt

(1) Die Verkäuferin haftet für Schäden nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Ohne diese Einschränkung, also auch für eine (einfach) fahrlässige Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen, haftet die Verkäuferin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Verkäuferin haftet über Absatz 1 hinaus auch für eine (einfach) fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen, jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden.
(4) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
(5) Ein Rücktrittsrecht des Käufers, das nicht in einem Mangel der Kaufsache begründet liegt, ist ausgeschlossen, soweit es auf einer nicht von der Verkäuferin zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

§ 9 Urheber- und Markenrechte, Technische Angaben

(1) An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtliche Ansprüche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter den dafür bestehenden, geschützten Marken zulässig.
(2) Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Käufer hat die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagene Ausführung für die beabsichtigte Verwendung selbst zu prüfen. Wir sind zur Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Die Haftung hierfür ist – soweit gesetzlich möglich- ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag Eigentum der Verkäuferin (Eigentumsvorbehalt).
(2) Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
(5) Die Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns übernommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung.
(7) Der Käufer ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Der Käufer tritt uns im selben Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Käufer selbst Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten resultierenden Forderungen.
(8) Der Käufer bleibt berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Käufer hat uns in diesem Fall die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte ist dem Käufer nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring) erfolgt.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der uns vom Käufer eingeräumten realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechendem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Lieferantenregress

Rückgriffansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

§ 12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Für Bauwerke und neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB).
(4) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 13 Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, der Ort der Lieferstelle (Werk oder Vertriebslager).
(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist die in der Rechnung bezeichnete Zahlstelle.

§ 14 Sonstiges

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz der Verkäuferin.
(2) Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen UN-Kaufrechts.

Kempenich, Januar 2015

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